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Der Beherbungsvertrag
Grundsätzlich ist bei der Reservierung eines Hotelzimmers/Ferienwohnung folgendes zu beachten: Wird ein Zimmer bestellt und die Reservierung vom Hotel bestätigt, so ist ein sogenannter Gastaufnahmevertrag oder auch Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die Schriftform ist nicht erforderlich, eine telefonische Bestellung reicht aus. Der Abschluss des Gastaufnahme- bzw. Beherbergunsvertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der vereinbarten gegenseitigen Verpflichtungen: Die Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten. Die Verpflichtung des Gastes besteht darin, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Zimmers zu bezahlen. Der Gastaufnahme-oder Beherbungsvertrag ist nicht anders zu behandeln, als jeder andere Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im geschlossenen Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst, also gekündigt werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Nimmt ein Gast das bestellte Zimmer nicht in Anspruch, ist er rechtlich verpflichtet, den Preis für das bestellte und vom Hotel bereitgestellte Zimmer zu bezahlen. Es handelt sich dabei nicht um Schadenersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch- was häufig übersehen wird. Nicht angefallene Kosten- etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche- können anspruchsmindernd angerechnet werden. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechnung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung (Ferienwohnung) mit pauschal 10 Prozent bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 10 bis 20 Prozent bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 Prozent bei Übernachtung mit Vollpension mit pauschal 40 Prozent vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet.
(Dehoga-Bundesverband)
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